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   OLG Frankfurt, 21.08.2017 - 1 W 71/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35233
OLG Frankfurt, 21.08.2017 - 1 W 71/16 (https://dejure.org/2017,35233)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.08.2017 - 1 W 71/16 (https://dejure.org/2017,35233)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. August 2017 - 1 W 71/16 (https://dejure.org/2017,35233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 357 f. BGB, § 68 GKG
    Streitwertfestsetzung bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens - hier: zum Zweck der Tilgung des Darlehens abgeschlossener Bausparvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens - hier: zum Zweck der Tilgung des Darlehens abgeschlossener Bausparvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 357 f.; GKG § 68
    Streitwert; Widerruf; Verbraucherdarlehen; Bausparvertrag; verbundenes Geschäft

  • rechtsportal.de

    BGB § 357 f.; GKG § 68
    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages bei Abschluss eines Bausparvertrages zum Zweck der Tilgung des Darlehens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auf Bausparvertrag erbrachte Zahlungen gelten nicht als Tilgung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwertfestsetzung bei Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2017 - XI ZR 366/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2017 - 1 W 71/16
    Für die Bewertung des Streitwertes sind die Grundsätze maßgeblich, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2016 zum Aktenzeichen XI ZR 366/15 aufgestellt hat (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - Rn. 3, juris).

    Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), sind, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - Rn. 6, juris).

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2017 - 1 W 71/16
    Insoweit ist der Nennwert der Grundschulden in Höhe von hier insgesamt 333.447,00 Euro maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2016 - XI ZR 39/15 - Rn. 4, juris).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 W 59/16

    Zeitpunkt zu berücksichtigender Zins- und Tilgungsleistungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2017 - 1 W 71/16
    Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie selbst unmittelbar Gegenstand des Klageanspruchs gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2016 - 17 W 59/16 - Rn. 14, juris).
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